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Ein umgefallener Baum wird in Hünxe (Nordrhein-Westfalen) zersägt.
© Markus Joosten/dpa

Wenn die Dachziegel wegfliegen: Wie geht man mit Sturmschäden um?

Tief "Niklas" fegt mit orkanartigen Böen über Berlin und Brandenburg hinweg. Schäden könnten angerichtet werden. Wie man mit den Unwetterfolgen umgeht, darüber informiert die Verbraucherzentrale Brandenburg.

 

Ab Windstärke acht reden die Versicherer von Sturm. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit zwischen 62 und 74 Stundenkilometern. Einen Vorgeschmack darauf bekamen die Berliner und Brandenburger bereits am Montag. Weitere schwere Sturmböen wurden für die kommenden Tage angekündigt. „Entstanden oder entstehen bei diesen Unwettern Schäden, haften Gebäude-, Hausrat- oder Kaskoversicherung“, sagt Sylvia Schönke, Versicherungsexpertin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg.

Welche Versicherung zahlt wann? 

Reißt der Wind zum Beispiel Ziegel mit, und das Dach wird dadurch beschädigt, springt die Sturmversicherung ein. Normalerweise ist sie in der Wohngebäudeversicherung enthalten. Sie greift auch, wenn beispielsweise umgefallene oder abgebrochene Bäume weitere Gebäudeschäden verursacht haben. „Wurden Gegenstände der Wohnungseinrichtung zum Spielball des Sturms, zahlt die Hausratversicherung – aber nur, wenn diese während der Böen in einem Gebäude untergebracht waren, das ebenfalls vom Wind beschädigt wurde“, so Sylvia Schönke weiter. Ausnahmen sind Antennen und Markisen außerhalb des Gebäudes, die ausschließlich durch die Bewohner der versicherten Wohnung genutzt werden. 

Schleudert der Sturm etwa Dachziegel auf ein parkendes Auto, ist die Teil- oder Vollkaskoversicherung des Autohalters in der Zahlungspflicht, sofern diese vorher abgeschlossen wurde. „Versichert ist allerdings nicht der Neupreis, sondern nur der Zeitwert, das heißt der Wert, den das Auto zum Zeitpunkt der Schadensmeldung noch hatte“, erläutert die Verbraucherberaterin. „Oft hat der Versicherungsnehmer auch eine Selbstbeteiligung vereinbart, so dass diese noch von der Entschädigungssumme abgezogen wird.“ 

Kommt es bei Unwetter zu Überschwemmungen, deckt die Elementarschaden-Zusatzversicherung der Wohngebäudeversicherung den Schaden des eindringenden Wassers ab. Wer diesen zusätzlichen Versicherungsschutz hat, muss aber auch hier die vielfach vereinbarte Selbstbeteiligung aus eigener Tasche bezahlen.

Wie verhält man sich, wenn der Schaden eingetreten ist?

Sylvia Schönke empfiehlt: „Melden Sie dem Versicherer umgehend Sturm- und Überschwemmungsschäden. Am besten dokumentieren Sie alles durch Fotos oder Film.“ Zudem seien Betroffene verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Feststellung des Schadens erschweren könnte – ansonsten riskiert man den Versicherungsschutz. Deshalb sollten Verbraucher beschädigte Gegenstände erst nach Rücksprache mit dem Versicherer entsorgen. Gefahrenquellen dürfen aber beseitigt und so abgesichert werden, dass kein weiterer Schaden entsteht. 

Die Verbraucherberatungsstellen geben weitere Ratschläge. Terminvereinbarung sind unter 0331 / 98 22 999 5 (Mo. bis Fr., 9 bis 18 Uhr) möglich, online unter www.vzb.de/termine oder am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 (Mo. bis Fr., 9 bis 18 Uhr, 1 Euro/Min. a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) sowie per E-Mailberatung auf www.vzb.de/emailberatung. (Tsp)

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