Skandalplakate bei PETA: Gerichtshof weist Tierschützer mit Holocaust-Vergleich ab
Bilder von Schlachttieren neben entsetzlichen Fotos noch lebender oder toter KZ-Insassen sind in Deutschland nicht zumutbar. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt. Der Zentralrat der Juden setzt sich damit mit seiner Klage durch.
Nach einem Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs war das Verbot einer Tierschutz-Plakataktion mit dem Titel „Der Holocaust auf Ihrem Teller“ in Deutschland rechtens. Die Straßburger Richter entschieden am Dienstag, dass die Kampagne der Tierschutzorganisation Peta als Banalisierung der Holocaustopfer gewertet werden müssen. Das Verbot sei daher keine Verletzung der Meinungsfreiheit. Peta hatte gegen die Bundesrepublik Deutschland Klage eingereicht, weil die Organisation ihr Recht auf freie Meinungsäußerung durch Unterlassungsverfügungen deutscher Gerichte verletzt sah. Die Tierschützer wollten eigenen Angaben zufolge mit der Aktion im Jahr 2004 gegen Massentierhaltung protestieren. Dabei sollte neben gefangenen Tieren ein Bild von toten und lebenden Häftlingen in Konzentrationslagern gezeigt werden. Die Straßburger Richter betonten, es müsse ein Bezug auf den Holocaust in Deutschland im besonderen Zusammenhang der deutschen Geschichte gesehen werden. Die deutsche Regierung sehe sich dem Schutz der hier lebenden Juden verpflichtet. Daher sei es rechtens, in der Kampagne eine schwere Persönlichkeitsverletzung auch der heute lebenden Juden zu sehen. Die deutschen Gerichte hätten für die Unterlassungserklärungen maßgebliche und hinreichende Gründe angeführt. Es spiele keine Rolle, dass Gerichte in anderen Ländern ähnliche Fragen in anderer Weise beurteilen könnten, hieß es.
2004 hatte der Zentralrat der Juden in Deutschland vor dem Berliner Landgericht erfolgreich geklagt, weil die Motive die Würde der Juden verletzten und das Schicksal der Holocaust-Opfer bagatellisierten. Das Gericht verhängte eine Unterlassungsverfügung. Daraufhin reichte die Tierschutzorganisation Peta beim Bundesverfassungsgericht Klage ein. Dieses nahm die Verfassungsbeschwerde 2009 nicht zur Entscheidung an. Das Verbot der Werbekampagne sei nicht als Beschneidung des Rechts auf Meinungsfreiheit zu beanstanden, so die Richter. (KNA)