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Bäume werfen Schatten. Das gefällt nicht jedem. In Bielefeld wollte ein Paar, dass die Stadt Bäume entfernen lässt, die Schatten auf das Grundstück werfen.
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Urteil am Bundesgerichtshof: Gegen große Bäume neben dem Grundstück können Nachbarn nichts machen

In Bielefeld hat ein Paar gegen die Stadt geklagt, weil Bäume einer Grünanlage Schatten in den Garten werfen. Der BGH entschied nun, dass die Bäume stehen bleiben können.

Gegen den Schattenwurf von Bäumen können Nachbarn in aller Regel nichts tun. Das musste jetzt ein Paar aus Bielefeld lernen, das 1994 ein Haus in der Nähe einer städtischen Grünanlage gekauft hatte. In rund zehn Metern Entfernung von ihrer Grundstücksgrenze stehen zwei hohe Eschen. Die werfen, vor allem in der Belaubungszeit im Sommer, stundenlang Schatten auf ihren Garten. Weil der Garten weder zur Erholung genutzt noch die Bonsai-Kulturen gedeihen könnten, müsse die Stadt die 25 Meter hohen Eschen fällen. Bielefeld kam dem nicht nach. Es hätte ja auch ein Präzedenzfall gedroht, schließlich hat eine Kommune viele Bäume am Wegesrand stehen, die Privatgrundstücken zumindest zeitweise Licht wegnehmen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte am Freitag in letzter Instanz, dass die Bäume stehen bleiben können. Denn Schatten ist – anders als Rauch oder Lärm – eine sogenannte negative Emission. Das soll heißen, hier tut keiner etwas, sondern es werden Licht und Luft entzogen. Gegen solche negativen Einwirkungen haben Nachbarn in aller Regel kein Abwehrrecht. Nur in Extremfällen gibt es bei solchen negativen Einwirkungen einen Beseitigungsanspruch. Eine krasse Beeinträchtigung sahen die Bundesrichter im Bielefelder Fall aber nicht, zumal die Bäume im Spätherbst ihr Laub abwerfen und bis zum Frühjahr nichts verschatten.

Allerdings stellte der BGH infrage, ob es bei der bisherigen Unterscheidung zwischen positiven und negativen Einwirkungen bleiben könne. Als Beispiel nannte die Vorsitzende Richterin Christine Stresemann Windräder, die mit ihren drehenden Rotoren blitzartige Schatten werfen. Eigentlich wäre auch das eine negative Emission, gegen die kein Abwehrrecht besteht. Ob das Bestand hat, sei umstritten. Das Bielefelder Paar hätte von einer Aufhebung der Unterscheidung zwischen negativer und positiver Einwirkung aber nichts. Denn die städtischen Eschen stehen in vorschriftsmäßigem Abstand zur Grundstücksgrenze. Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Distanz besteht kein Beseitigungsanspruch von Bäumen.

Das Urteil hat für die Kommunen große Bedeutung. Nicht nur, weil sie Tausende von Bäumen haben, sondern weil angesichts des Klimawandels vor allem in Großstädten vermehrt neue Bäume angepflanzt werden (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof V ZR 229/14).

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