Verfassungsgericht: Senderchefs kämpfen um den Rundfunkbeitrag
Die Verfassungsrichter setzen Fragezeichen beim Finanzierungsmodell für ARD, ZDF und DLR. Deren Chefs sagen: Der Nutzen der Öffentlich-Rechtlichen sei größer denn je.
Viele Medien kämpfen gegen die Krise, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk geht es einigermaßen prachtvoll. Seit 2013 sichert ihm der so genannte Rundfunkbeitrag eine auskömmliche Existenz. Zahlen muss ihn jeder, der mit seiner Wohnung gemeldet ist – pro Wohnung, nicht pro Bewohner. 17,50 Euro im Monat, das spült den Sendern mehr als acht Milliarden Euro jährlich in die Kassen.
Was hat Wohnen mit Hören und Sehen, mit Medienkonsum zu tun? Zumal im Zeitalter mobiler Smartphones? Es ist wohl diese Differenz, die von Anfang an Kritiker des Finanzierungsmodells auf den Plan rief. Hinzu kommt die allgemeine Skepsis gegenüber dem herkömmlichen Medienbetrieb, die unter Schlagworten wie Lügenpresse oder Fake News Eingang in politische Diskussionen gefunden hat. Das Ganze hat also auch eine stark ideologische Komponente. Tausende Klagen lagen den Gerichten vor, die meisten wurden abgewiesen. Am Mittwoch hat nun die lang erwartete Verhandlung über den Rundfunkbeitrag vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe begonnen. Für die Kläger ist es die letzte Chance, doch noch eine Wende zu erreichen.
Vier Beschwerden hat das Verfassungsgericht exemplarisch ausgewählt, drei von Privatleuten und eine von der Autovermietung Sixt. Dass sie nicht ganz ohne Erfolg bleiben dürften, zeigte sich am Mittwoch schon in überraschend kritischen Worten des Gerichtsvizepräsidenten Ferdinand Kirchhof. „Die Verfahren werfen Fragen auf, die tief in die Grundsätze und Feinheiten des Abgabenrechts des Grundgesetzes führen“, sagte er zu Beginn. Weil der Rundfunkbeitrag von vielen Bürgern, nämlich von allen Inhabern von Wohnungen und Betriebsstätten erhoben werde, könne es sich um eine Steuer handeln. „In dieser Abgabenform würde ihm ein Verdikt der Verfassungswidrigkeit drohen.“
Es geht hier nicht darum, ob wir die Öffentlich-Rechtlichen brauchen oder nicht oder wie sie ankommen, sondern um die Finanzierung eines verselbständigten beamtenähnlichen Gebildes mit Pensionen, die reich machen.
schreibt NutzerIn kabil
Hintergrund sind die Regeln des Grundgesetzes für die Staatsfinanzen. Handelte es sich um eine Steuer, wäre allein der Bund zuständig. Der Rundfunkbeitrag allerdings fußt auf einer Verabredung der Länder per Staatsvertrag. Dieses Modell kann sich zwar auch auf die Kompetenzordnung des Grundgesetzes stützen – aber nur, wenn es sich dann um eine nichtsteuerliche Sonderlast handelt.
Doch selbst wenn der Beitrag als zulässige Ländersache einsortiert würde, ist nach Kirchhofs Worten der Gleichheitssatz des Grundgesetzartikels drei zu beachten. Dieser fordere für jede Sonderbelastung einen speziellen, klar erkennbaren Grund außerhalb der allgemein Staatsfinanzierung. Damit spielte der Richter auf den wesentlichen Unterschied zwischen Steuer und Beitrag an. Eine Steuer wird gezahlt, um allgemeine staatliche Leistungen finanzieren. Einen Beitrag leisten Bürger dagegen, wenn der Staat speziell für sie tätig wird. Er ist immer eine Art Gegenleistung. Kirchhof benannte das zentrale Problem: „Der Rundfunk wendet sich mit seinem Programm an das allgemeine Publikum. Ein Sondervorteil muss aber auf einzelne Personen individualisierbar sein.“
Das klingt nach einem Dilemma - in das sich Politiker und Funktionäre aber gezielt hineinbegeben haben. Bis 2013 wurden Gebühren abhängig von den Empfangsgeräten erhoben. Auf die Nutzung kam es dabei nicht an. Entscheidend war, dass man die öffentlich-rechtlichen Programme empfangen konnte, wenn man wollte. Es gehörte zum Volkssport, sich vor den Eintreibern zu drücken. Blieb die Haustür bei unangekündigten Besuchen zu, gab es kaum Aussicht, die fälligen Beträge zu kassieren.
Genau das war der Grund, das System umzustellen. Aber wie soll es aussehen, damit es gerecht zugeht? Die Idee, eine Steuer zu erheben, würde die Sender unter das Diktat der Finanzpolitik zwingen – bisher undenkbar angesichts proklamierter Staatsferne. Notwendig ist allerdings auch die Anknüpfung an die Wohnung nicht. Sie dient nur dazu, den Beitrag ohne großen Aufwand zuverlässig erheben zu können. Auch im gewerblichen Bereich muss ihn jeder Inhaber einer Betriebsstätte zahlen. Wer eine zweite Wohnung hat, zahlt drauf. Ebenso Unternehmen mit vielen Filialen oder Dienstfahrzeugen. Trotz Staffelung nach Betriebsstätten- und Mitarbeiterzahl und entsprechenden verringerten Sätzen kommen erhebliche Summen zusammen. Die Mietwagenfirma Sixt gibt an, für den Fuhrpark von 50 000 Autos rund 5,80 Euro im Monat pro Fahrzeug zu entrichten. „Es ist fraglich, ob mit diesem Verteilungsmechanismus ein Sondervorteil gleichheitsgerecht auf alle diejenigen umgelegt würde, die Rundfunk nutzen können“, betonte Kirchhof.
Für die Senderchefs schienen dies eher kleinteilige Erwägungen zu sein. Ulrich Wilhelm, Intendant des Bayerischen Rundfunks und ARD-Vorsitzender, sprach davon, dass die Finanzierung ohne die Umstellung erodiert wäre. Der Nutzen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei heute größer denn je. Das Publikum ziehe sich in Nischen und Echokammern des Internet zurück, da sei man auf eine Gesamtöffentlichkeit angewiesen, die Wilhelm durch ARD und ZDF gut repräsentiert sieht: 95 Prozent der Bevölkerung über 14 Jahre würden mindestens einmal in der Woche das beitragsfinanzierte Programm einschalten. Die „Tagesschau“ habe täglich zehn Millionen Zuschauer, mit seit Jahren steigender Tendenz. Andere europäische Länder, die noch Gerätegebühren verlangten, würden ihre Systeme reformieren.
Junge Menschen haben keinen Fernseher mehr, die gucken weder ARD noch RTL2. Die bezahlen für Netflix oder Amazon Prime.. [...] Das Fernsehen ist, insbesondere inhaltlich, eine Veranstaltung für 60-Jährige - wird aber von allen finanziert.
schreibt NutzerIn Rotfahrer
ZDF-Intendant Thomas Bellut erkannte Konzentrationsprozesse und eine „Vermachtungsgefahr“ der öffentlichen Kommunikation, in der die Öffentlich-Rechtlichen offenbar den Gegenpol setzen sollen, als Garanten für publizistische Vielfalt und Sorgfalt. Stefan Raue, Chef des Deutschlandradios (DLR), beschwor die Kulturleistung, mit der Konzertabende in die entlegensten Winkel der Republik übertragen würden.
Vier Urteile hat allein das Bundesverwaltungsgericht in dieser Angelegenheit gefällt, alle zugunsten des neuen Modells. Argument war stets, dass der Gesetzgeber einen gewissen Freiraum habe, Beitragslasten zu typisieren, auch wenn dies auf Kosten strikter Gleichheit geht. Das verweist auf den hohen Kredit, den der Rundfunk in der Rechtsprechung genießt, nicht zuletzt wegen seiner „Bestands- und Entwicklungsgarantie“, die das Karlsruher Gericht selbst in vielen Urteilen ausgeformt hat. Die gründliche Prüfung indiziert dennoch, dass es ganz so glatt diesmal wohl nicht laufen wird.