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Gerichtsfest: Auch Bayerns Verfassungsgericht hält den Rundfunkbeitrag für richtig.
© dpa

Urteil des bayerischen Verfassungsgerichts: Klagen gegen Rundfunkbeitrag zurückgewiesen

Das bayerische Verfassungsgericht weist Klagen eines Juristen und der Drogeriekette Rossmann gegen das Finanzierungsmodell für ARD, ZDF und Deutschlandradio zurück. Entscheidend sei das Angebot und nicht die Nachfrage.

Der Rundfunkbeitrag erweist sich als gerichtsfest: Nach dem rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtshof hat nun auch der bayerische Verfassungsgerichtshof die Zwangsabgabe für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als vereinbar mit der jeweiligen Landesverfassung erklärt. Die Münchner Richter entschieden am Donnerstag, dass der Beitrag keine verdeckte Steuer darstelle. Auch gebe es keine ungerechtfertigten Unterschiede bei der Belastung von Unternehmen. Geklagt hatten der Jurist Ermano Geuer und die Drogeriekette Rossmann. Der Rundfunkbeitrag, der am 1. Januar 2013 die Rundfunkgebühr abgelöst hatte, wird anders als beim früheren Erhebungsmodell unabhängig von Empfangsgeräten und unabhängig von jeder Nutzung erhoben. Für Privathaushalte zahlen monatlich 17,98 Euro, Unternehmen müssen nach Zahl der Filialen, der Mitarbeiter und der Kraftfahrzeuge gestaffelte Beiträge abführen.

Entscheidend ist das Angebot

Bayerns Verfassungsgericht hält die sogenannten Popularklagen von Geuer und Rossmann gegen das neue Modell für unbegründet. Im neuen Beitragsmodell sei entscheidend, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk angeboten werde, dass also jederzeit für den Bürger die Möglichkeit bestehe, Rundfunkprogramme als allgemein zugängliche Quelle zu nutzen, erklärten die Richter in ihrem Urteil. Demnach ist es völlig unerheblich, ob jemand ein Radio, einen Fernseher oder einen internetfähiges PC besitzt und für Rundfunkzwecke nutzt. Entscheidend ist das Angebot, nicht die Nachfrage. Der Vollzug der Beitragserhebung erfordere zudem eine einfache und praktikable Ausgestaltung der Abgabepflicht. Auch die Staffelung nach der Zahl der Beschäftigten sei sachgerecht. Ebenso sei der Besitz eines betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs ein tauglicher Anknüpfungspunkt.

Auch ein Straßenbauunternehmen aus Montabaur hatte geklagt

Beim Rundfunkbeitrag handele es sich überdies nicht um eine Steuer, urteilte das Verfassungsgericht. Die Abgabenpflichtigen hätten die Abgabe zu zahlen, weil ihnen durch den Rundfunk eine allgemeine Informationsquelle erschlossen werde, also ein Vorteil zuwachse. Die Anzeigepflichten und Auskunftsrechte seien durch das Interesse an einer angemessenen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerechtfertigt.

Am Dienstag hatte auch der rheinland-pfälzische Verfassungsgerichtshof den Rundfunkbeitrag für zulässig erklärt. Die Ausgestaltung des Beitrags für gewerbliche Betriebe verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, urteilten die Koblenzer Richter. Geklagt hatte ein Straßenbauunternehmen aus Montabaur mit mehreren Niederlassungen.

Der Juristische Direktor des Bayerischen Rundfunks, Albrecht Hesse, sagte, "es ist sehr erfreulich, dass nach dem Verfassungsgerichtshof von Rheinland-Pfalz auch der Bayerische Verfassungsgerichthof den Rundfunkbeitrag als verfassungsgemäß bestätigt hat." Das sei ein weiterer wichtiger Schritt in Richtung Rechtssicherheit. Das Fundament der Reform habe sich damit als stabil und tragfähig erwiesen. Auf gesicherter Grundlage besteht nach Ansicht von Hesse nun die Chance, "im Rahmen der geplanten Evaluierung die Auswirkungen des Staatsvertrags noch einmal sorgfältig zu prüfen und, wo nötig, einzelne Regelungen zu überarbeiten".

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