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Die "Bild-Zeitung" darf sich nicht zum Facebook-Pranger machen.
© dpa

Bundesgerichtshof vs. Springer-Verlag: "Facebook-Pranger" von "Bild" bleibt unzulässig

Die "Bild"-Zeitung hatte 2015 einen "Facebook"-Pranger für Hater aufgestellt. Dagegen hatte eine Nutzerin erfolgreich geklagt. Das Urteil hat Bestand

Der sogenannte Facebook-Pranger der „Bild“-Zeitung bleibt unzulässig. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat eine Nichtzulassungsbeschwerde des Medienkonzerns Axel Springer gegen ein vorinstanzliches Urteil abgewiesen, wie eine Gerichtssprecherin am Mittwoch dem Evangelischen Pressedienst (epd) sagte. Die Zeitung hatte 2015 Hasskommentare, die auf Facebook veröffentlicht wurden, mit Namen und Profilbildern der Autoren veröffentlicht. Dagegen hatte sich eine Nutzerin des sozialen Netzwerks gewehrt. (AZ: 6 ZR 149/18)

Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte den „Pranger“ im Frühjahr 2018 untersagt und keine Rechtsmittel gegen das Urteil zugelassen. Springer wollte über die Nichtzulassungsbeschwerde ein Revisionsverfahren beim BGH erreichen, was nun aber misslang.

Die gedruckte „Bild“ und das zugehörige Onlineportal hatten unter der Überschrift „Bild stellt die Facebook-Hetzer an den Pranger“ fremdenfeindliche Kommentare veröffentlicht. Die Nutzerin, die später vor Gericht zog, wurde mit folgendem Satz zum Thema Flüchtlinge zitiert und abgebildet: „Wie die Tiere und noch schlimmer, alles rennt zum gutgefüllten Futternapf, mal sehen wo sie hin rennen, wenn unser Napf leer gefressen ist????“ Das Boulevardblatt forderte: „Herr Staatsanwalt, übernehmen Sie!“

OLG störte sich an Foto-Veröffentlichung

Im Leitsatz zum OLG-Urteil hatte es geheißen: "Soweit im Rahmen einer medialen Berichterstattung die öffentliche Anprangerung einzelner Personen mit Foto und unter Namensnennung ausdrücklich bezweckt wird, können die Persönlichkeitsbelange der Angeprangerten auch dann überwiegen, wenn Medien im Rahmen ihrer Presse- und Informationsfreiheit auf Missstände in der Gesellschaft hinweisen und die Angeprangerten zuvor durch ihr Verhalten den Bereich der Privatsphäre verlassen haben und deren visuelles Selbstdarstellungsrecht dadurch erheblich an Gewicht verloren hat." Das Gericht störte sich dabei vor allem an der Foto-Veröffentlichung durch "Bild". Die Tatsache, dass die Klägerin ihr Foto auf Facebook eingestellt habe, ohne ihr Profil durch Sicherheitseinstellungen gegen den allgemeinen Zugriff zu schützen, sei nicht gleichbedeutend mit einer wirksamen Einwilligung.

Eine Prangerwirkung liege dann vor, „wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt“, führte das OLG aus. Dies komme vor allem dann in Betracht, wenn eine Einzelperson aus einer Vielzahl von Menschen „ohne konkreten Anlass herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen“. Eine solche Prangerwirkung habe im Streitfall vorgelegen.

Presserat nahm keinen Anstoß

Der Deutsche Presserat hatte den „Facebook-Pranger“ 2015 unbeanstandet gelassen. Die Berichterstattung sei zulässig, das gelte auch für die Veröffentlichung der Namen und Profilbilder, hieß es. Es habe sich nicht um private, sondern erkennbar um politische Äußerungen der Nutzer in öffentlich einsehbaren Foren gehandelt. (mit epd)

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