zum Hauptinhalt
Herabwürdigung wegen ostdeutscher Herkunft ist keine Diskriminierung
© picture alliance / dpa

Arbeitsgericht weist Klage ab: Einen Ossi auch Ossi zu nennen, ist kein Mobbing

Die Herabwürdigung wegen ostdeutscher Herkunft ist keine Diskriminierung, urteilt das Arbeitsgericht Berlin. Ein Ex-Redakteur hatte gegen einen Verlag geklagt.

Die Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen seiner ostdeutschen Herkunft stellt nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin keine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar. Eine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft oder der Weltanschauung sei in diesem Fall nicht gegeben, urteilte das Gericht laut einer Mitteilung vom Mittwoch. (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 15.08.2019 - 44 Ca 8580/18).

Der Kläger war nach Angaben des Gerichts bei einem Zeitungsverlag als stellvertretender Ressortleiter beschäftigt. Er verklagte seinen Arbeitgeber auf Entschädigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld. Zur Begründung führte er an, von zwei vorgesetzten Mitarbeitern wegen seiner ostdeutschen Herkunft stigmatisiert und gedemütigt worden zu sein.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Eine Entschädigung nach dem AGG stehe dem Kläger nicht zu, da eine Benachteiligung wegen seiner ethnischen Herkunft oder Weltanschauung nicht erfolgt sei.

Menschen ostdeutscher Herkunft seien nicht Mitglieder einer ethnischen Gruppe oder Träger einer einheitlichen Weltanschauung. Einen Schadensersatzanspruch wegen einer Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung - es ging um rund 800.000 Euro - lehnte das Arbeitsgericht ebenfalls ab. Der Kläger habe seinen Arbeitgeber nicht rechtzeitig auf das Verhalten seiner Vorgesetzten aufmerksam gemacht. "Das Mitverschulden des Klägers an dem – einmal angenommenen – Schaden wiege derart schwer, dass eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers entfalle", heißt es in der Pressemitteilung des Arbeitsgerichts.

Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. (mit epd)

Zur Startseite