Beschwerde gegen 2G in Berliner Hotels: Ungeimpfte AfD-Abgeordnete scheitern mit Verfassungsklage vor Kanzlerwahl
Elf Bundestagsabgeordnete haben versucht, die 2G-Regelung in Berliner Hotels zu kippen. Vom Bundesverfassungsgericht gab es stattdessen einen Übernachtungstipp.
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde von elf ungeimpften Bundestagsabgeordneten der AfD gegen die 2G-Regel in Berliner Hotels abgewiesen. Das geht aus einer Mitteilung des Gerichts vom Dienstag hervor.
Die Parlamentarier, die nach eigenen Angaben nicht geimpft sind und nicht aus der Hauptstadt stammen, hatten sich demnach in ihren Rechten als Abgeordnete verletzt gesehen. Sie könnten wegen der 2G-Regel nicht an der Wahl von Olaf Scholz zum Bundeskanzler am Mittwoch teilnehmen, klagten sie.
Die neue Berliner Corona-Verordnung sieht vor, dass „Übernachtungen in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Ferienwohnungen und ähnlichen Einrichtungen“ nur „unter der 2G-Bedingung angeboten“ werden können. Das bedeutet, dass sie nur Geimpften und Genesenen offenstehen. Ungeimpfte dürfen sich auch mit negativem Test nicht einquartieren.
Die Abgeordneten lebten, wie das Gericht sie in seiner Mitteilung zitiert, „außerhalb Berlins weit entfernt vom Bundestag“ und hätten bisher während der Sitzungswochen in Berliner Hotels übernachtet. Das sei ihnen nun verwehrt - während mit der Kanzlerwahl am Mittwoch, der Plenarsitzung am Donnerstag und einer Fraktionssitzung zur Verteilung der Ausschusssitze an drei Tagen in Folge wichtige Termine stattfänden.
Erste Anlaufstelle wäre das Verwaltungsgericht gewesen
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde jedoch nicht einmal zur Entscheidung an. Die Abgeordneten hätten nicht dargelegt, warum es ihnen nicht möglich sein soll, bis Mittwoch bei den Fachgerichten, also beim Berliner Verwaltungsgericht und im Zweifel beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Rechtsschutz im Eilverfahren zu erlangen.
Auch hätten sie nicht ausreichend erläutert, wie sie in ihrem Recht auf das freie Mandat nach Artikel 38 des Grundgesetzes verletzt seien, befand das Verfassungsgericht weiter. Die 2G-Regelung in der Berliner Infektionsschutzverordnung sei nicht darauf gerichtet.
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Auch hätten die Beschwerdeführer besser erläutern müssen, wie die Vorschrift ihr Recht aus Artikel 48 verletzt, ihr Amt auch tatsächlich auszuüben. Bei der Corona-Verordnung handle es sich um eine Regelung, "die in eine andere Richtung zielt und nur unvermeidlicherweise die tatsächliche Folge oder Wirkung einer Beeinträchtigung der Freiheit der Mandatsübernahme und -ausübung hat".
Tipp des Gerichts: In Brandenburg übernachten
Der Begründung der Beschwerdeführer fehlten zum Teil sogar grundlegende Angaben darüber, wo sich ihr Wohnsitz befindet und welcher Zeitaufwand erforderlich wäre, um bei einer Anreise von dort aus an den Sitzungen des Bundestags teilnehmen zu können, hieß es in der Mitteilung weiter.
Das Verfassungsgericht selbst zeigte den klagenden AfD-Politikern auf, wie sie es am Mittwoch pünktlich um 9 Uhr zur Wahl von Olaf Scholz ins Plenum schaffen: Im benachbarten Brandenburg gebe es für Geschäfts- und Dienstreisende eine Ausnahme von der 2G-Regel. „Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern keine Möglichkeiten zur Verfügung standen, den geltend gemachten Nachteil auf zumutbare Weise abzuwenden.“ (mit dpa)
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