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Eine Schülerin mit Kopftuch.
© Bernd Thissen/dpa

Berliner Neutralitätsgesetz: Kopftuch und Schmuck: Was erlaubt ist

Die Senatsbildungsverwaltung hat ein Schreiben an alle Schulen geschickt mit Hinweisen zum Berliner Neutralitätsgesetz.

Über das Kopftuch und darüber, ob religiöse Symbole in der Schule erlaubt sind, gibt es immer wieder Streit – und auch immer wieder Gerichtsverfahren.

Die Bildungsverwaltung hat nun ein Rundschreiben an alle Schulen verschickt und gibt darin Hinweise, wie das Neutralitätsgesetz ausgelegt werden soll. Bei der Bewertung von religiösen oder weltanschaulichen Symbolen gehe es um die Sichtbarkeit und darum, ob die Symbole die Zugehörigkeit zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren. Nur wenn beide Kriterien zutreffen, werde das Neutralitätsgesetz verletzt.

Das Tragen eines Kopftuchs aus religiösen Gründen stelle „stets ein derartiges Demonstrieren dar“, heißt es in dem Schreiben. Symbole, die als Schmuckstücke erkennbar seien, dürfen hingegen getragen werden, „so lange sie den Schulfrieden nicht gefährden“. Das Verbot gelte aber nicht an beruflichen Schulen, für Referendare, Studierende, Beschäftigte ohne pädagogische Aufgaben und auch nicht an Privatschulen.

Das Schreiben der Senatsbildungsverwaltung finden Sie hier.

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