Ferienwohnungen und Untermieter: Regeln für Homesharing gelockert
Am 1. Mai tritt das neue Zweckentfremdungsverbotsgesetz in Kraft. In bestimmten Fällen sind für Untervermietungen keine Genehmigungen mehr erforderlich.
Ab Dienstag gilt ein neues Zweckentfremdungsverbot in Berlin. Das Gesetz wurde insgesamt verschärft, bietet aber Erleichterungen für Privatleute.
Wer seine eigene Wohnung zum Beispiel während seines Urlaubs untervermieten will, braucht dafür weiterhin eine Genehmigung; genehmigungsfrei ist Homesharing möglich, wenn maximal 49 Prozent der eigenen Wohnung überlassen werden. Seine Zweitwohnung kann man mit Genehmigung bis 90 Tage im Jahr vermieten, sofern es hier keine Erstwohnung gibt. Ein Wohnungstausch für Urlaubszwecke bedarf aber keiner Genehmigung.
Anbieter von Ferienwohnungen müssen künftig auf ihrer Internetseite für jede Wohnung eine Registriernummer angeben. Sie müssen dem Bezirksamt die geplante Vermietung melden, bevor sie die Wohnung anbieten, und bekommen dann die Registriernummer. So versprechen sich die Bezirke bessere Kontrolle über die Dauer der Vermietungen.
Bisher mussten die Bezirke in allen Fällen der Zweckentfremdung einschreiten, wenn sie davon Kenntnis hatten - dies kostete Ressourcen und brachte nichts ein. Jetzt können sich die Bezirksämter besser auf die Durchsetzung des Verbots konzentrieren, so die Hoffnung. Der Streit um die Zweckentfremdung hatte viele Gerichtsverfahren nach sich gezogen; die Verwaltungsgerichte hatten das Verbot immer weiter aufgeweicht. Sinn und Zweck des Gesetzes war die Linderung der Wohnungsnot. Laut Senat sind seit 2014 schon 8000 Wohnungen dem Wohnungsmarkt zurückgegeben worden.
In einer früheren Version dieses Textes hatte es geheißen, Homesharing sei ohne Genehmigung möglich. Dies wurde korrigiert.
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