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Der Schallschutz am BER beschäftigte wieder mal das Gericht.
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Hauptstadtflughafen: OVG bestätigt Schallschutz am BER

Airport-Anwohner klagen erneut vor Gericht - ohne Erfolg.

Der Schallschutz für die Anwohner des künftigen Hauptstadtflughafens beschäftigt regelmäßig die Justiz. Am Montag hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) Klagen der unmittelbar an die BER-Südbahn angrenzenden Gemeinde Blankenfelde-Mahlow und einer Anwohnerin abgeschmettert, die die Praxis der Flughafengesellschaft Berlin-Brandenburg bei der Bewilligung von Schallschutzmaßnahmen immer noch für rechtswidrig hielten. Das Urteil, das OVG-Präsident Joachim Buchheister am Abend verkündete, hatte sich bereits in der Verhandlung abgezeichnet.

Es war ein Prozess, bei dem es eher um Geld ging als um realen Lärmschutz für Bürger. Geklagt hatten die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow und eine Anwohnerin, die auch in der Anti-BER-Initiative Bürgerverein Berlin Brandenburg (BVBB) aktiv ist, weil die Flughafengesellschaft bei den Berechnungen für das aktuelle Schallschutzprogramm ausschließlich die neuen, abknickenden Flugrouten zugrunde legt. Also die Routen, die tatsächlich auch einmal geflogen werden sollen, wenn der BER einmal eröffnet. Im Prozess ging es um ein Wohngrundstück in der Achse der alten geraden Flugrouten, von denen auch der Planfeststellungsbeschluss ausging. Jetzt wird es dort nicht mehr so laut sein, weshalb sich aber auch der Lärmschutz-Umfang verringert. Dagegen wurde geklagt.

OVG-Präsident Joachim Buchheister deutete schon in der Verhandlung an, dass er die Klage skeptisch sieht. Wenn sie Erfolg habe, sagte er da, „würde der bauliche Schallschutz umfangreicher ausfallen, als erforderlich wäre. Es wäre eine Übersicherung.“ Genau so argumentierten auch die Anwälte der Flughafengesellschaft und der Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg. „Was jetzt verlangt wird, ist Schutz vor fiktivem Fluglärm“, sagte Flughafenanwalt Volker Gronefeld. Dagegen pochten die Kläger auf den Wortlaut des Planfeststellungsbeschlusses und vom Flughafen zugesicherten Bestandsschutzes.

Mit dem Schutzstandard selbst, den das OVG 2013 bekräftigt und damit den jahrelangen „systematischen“ Rechtsbruch des Flughafens mit Billigschallschutz gekippt hatte, haben die Klage und das Urteil nichts zu tun. In den Wohnungen, so die von der Flughafengesellschaft inzwischen angewendete Rechtslage, darf durch Fluglärm kein Zimmerlautstärke-Pegel von 55 Dezibel überschritten werden.

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