zum Hauptinhalt
Der Journalist Daniel Dagan vor seinem Wohnhaus in der Wilhelmstraße: wegen Ruhestörung durch Feriengäste behielt er 20 Prozent der Miete ein.
© dapd

Streit um Berliner Ferienwohnungen: Mietminderung wegen Touristenwohnung rechtens

Mietkürzungen bei ständiger Belästigung durch Gäste von Ferienwohnungen sind zulässig. Das entschied der Bundesgerichtshof und hob damit ein Urteil des Landgerichts Berlin auf.

Mieter können bei übermäßiger Ruhestörung durch Touristenwohnungen die Miete mindern. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch berechtigt allein die Tatsache der Vermietung an Feriengäste zwar noch keine Mietkürzung. Regelmäßige Störungen durch Lärm und Schmutz könnten aber zu einem erheblichen Mangel der Mietwohnung führen.

Im konkreten Fall hatten Mieter einer 100-Quadratmeter-Wohnung in der Wilhemstraße in Berlin-Mitte die Miete um durchschnittlich 200 Euro im Monat gekürzt. Die Eigentümergesellschaft vermietet Appartements in dem Hauskomplex an Touristen. Gäste der Touristenwohnungen klingelten regelmäßig nachts, außerdem feierten die Feriengäste lautstark und ließen Müll im Treppenhaus zurück.

Das Landgericht Berlin hatte die Mietminderung um 20 Prozent für rechtswidrig erklärt, übermäßige Störungen seien nicht ausreichend belegt worden. Die Wohnungskündigung und Räumungsklage der Vermietergesellschaft wurden für rechtmäßig erklärt.

Der Mietsenat des BGH hob das Urteil jetzt auf und wies den Fall an das Landgericht Berlin zurück. Obwohl es sich um eine große Wohnanlage handele, gingen die Störungen „über das kaum zu vermeidende Maß weit hinaus“. Das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die vom Mieter geforderte Darlegung der Beeinträchtigungen verkannt, lautete die Begründung.

(dapd)

Zur Startseite