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Handwerker und Außendienstmitarbeiter sollen laut Gesetz geimpft, genesen oder getestet sein. Kontrollieren soll das der Arbeitgeber.
© PantherMedia / Ronalds Stikans

Handwerker und die 3G-Pflicht in Berlin: Mieter dürfen keinen Impfnachweis an der Haustür verlangen

Mieter sollen Handwerkern und Heizungsablesern Zutritt zur Wohnung gewähren. Prüfen, ob diese die 3G-Pflicht erfüllen, dürfen sie nicht.

Wer in einer Wohnung zur Miete wohnt, muss in der Regel niemandem Zutritt gewähren. Das Mietrecht sieht gleichwohl ein paar Ausnahmen vor: Wollen oder müssen Vermieter zum Beispiel größere Reparaturen ausführen lassen oder den Verbrauch an Heizkörpern von einem Dienstleister ablesen lassen, müssen Mieter den befugten Personen Zutritt ermöglichen.

Das fällt manchem speziell in der Pandemie schwer. Denn wer garantiert, dass die fremde Person, die von Berufs wegen besonders viele persönliche Kontakte hat, nicht das Coronavirus mit in die Wohnung bringt? Die kurze Antwort lautet: niemand.

Mieter müssen schlicht darauf vertrauen, dass die Handwerksbetriebe überprüft haben, dass ihre Mitarbeitenden allesamt geimpft, genesen oder getestet sind (3G) sind. „Auch im Handwerk gilt 3G am Arbeitsplatz gemäß § 28 b Infektionsschutzgesetz.

Der Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass nur Personen die Betriebsstätte betreten, die die 3G-Anforderungen erfüllen“, erklärt eine Sprecherin der Berliner Handwerkskammer auf Anfrage. Mit „Arbeitsstätte“ sei sowohl die Betriebsstätte als auch der Einsatzort beziehungsweise die Baustelle gemeint, stellt sie klar.

Abstand und Maske ja, 3G nein

Beschäftigte, die sich bei Arbeitsaufnahme direkt zum Einsatzort begeben, müssten entsprechende Nachweise stets mitführen und auf Verlangen dem Arbeitgeber oder den Ordnungsbehörden vorzeigen. „Aus Datenschutzgründen besteht dieses Auskunftsrecht jedoch nicht gegenüber dem Verbraucher“, ergänzt die Sprecherin der Kammer.

Das bestätigt Wibke Werner, die stellvertretende Geschäftsführerin des Berliner Mietervereins dem Tagesspiegel. „Es gelten die auf Grund Covid-19 gesetzlich oder behördlich angeordneten Hygiene- und Schutzmaßnahmen. Diese regeln derzeit für den Zutritt von Handwerkern in die Wohnung keine 3G-Pflicht.“ Allerdings würden die allgemeinen Schutzmaßnahmen gelten, das betreffe das Abstandsgebot von 1,5 Metern und Schutzmaskenpflicht.

Mieter mit Vorerkrankungen, die besonders großen Wert auf Vorsichtsmaßnahmen legen, dürften Handwerkern, denen sie nicht trauen, in Extremfällen trotzdem den Zutritt zur Wohnung verweigern. Denn bei der Frage ob Mängelbeseitigung durchzuführen seien, gelte, dass alle Umstände, wie zum Beispiel die Einhaltung von Hygienemaßnahmen und die Dringlichkeit der Instandsetzungsmaßnahme und die Schwere des Schadens immer mit den Gefahren des Mieters für Leib und Leben abzuwägen seien, argumentiert Werner vom Mieterverein.

Sollte der Mieter selbst an Covid-19 erkrankt sein oder sich in Quarantäne befinden, müsse er ebenfalls keinen Zutritt zur Wohnung gewähren. Der Vermieter müsse in diesem Fall die Instandsetzung verschieben.

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„Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist der Mieter gehalten, den Vermieter rechtzeitig zu informieren, wenn den Handwerkern der Zutritt wegen der Erkrankung oder der Quarantäne nicht gewährt werden kann“, sagt Werner. Und Anfahrtskosten der Handwerker könnten dem Mieter nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn er diese zu vertreten hat, also eine mögliche rechtzeitige Mitteilung nicht erfolgt ist.

Dialog statt Konfrontation

Die hier skizzierten Beispiele zählen zu den Ausnahmen. In der Regel dürften Mieter ja ein Interesse daran haben, dass Handwerkerinnen oder Handwerker die anstehenden Arbeiten in der Wohnung erledigen. Und der ganz überwiegende Teil der Handwerksbetriebe dürfte ebenfalls ein Interesse daran haben, dass Mitarbeitenden nicht erkranken und das Virus nicht weiter in der Stadt verbreiten. Auch der Mieterverein rät besorgten Mieterinnen und Mietern, es mit Dialog statt Konfrontation zu versuchen.

„Wir empfehlen, auf das Tragen einer Maske zu bestehen. Vielleicht sind einige Handwerker auch bereit, auf freundliche Nachfrage eine Impf- oder Testnachweis vorzuzeigen, auch wenn kein Anspruch drauf besteht“, sagt die stellvertretende Geschäftsführerin Werner.

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Ähnlich hält man es bei der Handwerkskammer: „Wir empfehlen den Betrieben, vor Hausbesuchen das Gespräch mit den Kundinnen und Kunden zu suchen, um gemeinsam den Besuch zu planen und alle Unklarheiten auszuräumen“, teilt eine Sprecherin mit. „Wichtig sei, dass alle bei dem Besuch geschützt sind und sich wohl fühlen“.

Das bedeutet: Auch Mieter sollten Rücksicht auf Handwerker und Kundendienstmitarbeiter nehmen. Denn auch sie machen sich bei Kundenbesuchen womöglich Sorgen um ihre Gesundheit – speziell „wenn Kunden zum Teil in größeren Gruppen vor Ort sind und sich weigern, ein Fenster zu öffnen oder – wenn Abstände nicht eingehalten werden können – eine Maske zu tragen“, heißt es bei der Kammer.

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