Bundesgerichtshof stärkt Mieter in Berlin: Maximal 15 Prozent Mieterhöhung in drei Jahren erlaubt
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Mietern gestärkt. Die Richter billigten eine Verordnung des Landes Berlin, wonach die Monatsmiete in einem laufenden Mietvertrag innerhalb von drei Jahren höchstens um 15 Prozent steigen darf.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im aktuellen Mieterhöhungs-Streit, dass die Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin von 2013 rechtmäßig ist. Berlin durfte mit dieser Verordnung im gesamten Stadtgebiet die allgemeine Kappungsgrenze von 20 Prozent auf 15 Prozent herabsetzen.
Die Deckelung von Mieterhöhungen auf 15 Prozent in Ballungsgebieten mit Wohnungsnotstand ist grundsätzlich zulässig, wie es in einem am Mittwoch verkündeten Urteil heißt. Die gesetzliche Grundlage für solch eine Kappungsgrenze verstoße nicht gegen das Eigentumsrecht der Vermieter und verfolge "ein legitimes, dem öffentlichen Interesse dienendes" Ziel, zu große Mietsprünge zu verhindern. Bislang haben elf Länder das Bundesgesetz in eigene Verordnungen umgesetzt.
Ein Berliner Vermieter hatte geklagt, weil er für seine Wohnung im Stadtteil Wedding eine Mieterhöhung um 20 Prozent durchsetzen wollte. Sein Argument, in Wedding herrsche keine die Mieten treibende Wohnungsnot, ließ der BGH nicht gelten. Dem Urteil zufolge dienen Kappungsgrenzen grundsätzlich dem "öffentlichen Interesse": In Gebieten mit "besonderer Gefährdungslage" solle damit ein zu rascher Anstieg der Mieten auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete gedämpft werden.
Bei der Beurteilung, ob zu hohe Mieten drohten, haben die Länder laut Urteil einen "weiten wohnungsmarkt- und sozialpolitischen Einschätzungsspielraum". Gerichte dürften auch nicht ihre eigene Bewertung an Stelle des Verordnungsgebers setzen und können nur prüfen, ob dessen Konzept "tragfähig" ist.
Differenzierung nach Stadtteilen nicht zwingend vorgeschrieben
Nach Auffassung des BGH durfte der Berliner Senat deshalb die gesamte Stadt als Gebiet ausweisen, "in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist". Eine Differenzierung nach Stadtteilen sei vom Gesetzgeber nicht zwingend vorgeschrieben.
Der Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW, Axel Gedaschko, kritisierte das Urteil. "Was juristisch richtig ist, muss aber nicht unbedingt auch vernünftig sein", erklärte er. So sei die Einbeziehung von Luxuswohnungen in die Kappungsgrenzenverordnung nicht verständlich, wenn man eigentlich Geringverdiener unterstützen möchte. AFP