Jüdische Gemeinde: Land Berlin muss zahlen
Etappensieg für die Jüdische Gemeinde: Das Land Berlin ist verpflichtet, der Gemeinde vorläufig monatlich 434.111 Euro zu zahlen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Aber der Streit ist noch nicht zu Ende.
Die Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren ergehe auf Grundlage einer reinen Interessenabwägung, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Diese Abwägung gehe zu Gunsten der Jüdischen Gemeinde aus. Denn es spreche viel für die Annahme, dass ein Ausbleiben der Zahlungen für die Jüdische Gemeinde existenzbedrohend sein könne. Dem Land Berlin bleibe es aber unbenommen, nach rechtskräftiger Entscheidung im Klageverfahren seine Rückforderungsansprüche gegebenenfalls gegen künftige Zuwendungsansprüche der Jüdischen Gemeinde aufzurechnen.
Die finanziellen Verbindungen zwischen Land und Gemeinde sind seit November 1993 in einem Staatsvertrag geregelt. Nach Artikel 6 dieses Abkommens gewährt das Land Berlin der Jüdischen Gemeinde zum Ausgleich des nicht gedeckten Ausgabenbedarfs ihrer Wirtschaftspläne einen jährlichen Zuschuss. Im April 2013 stellte das Land Berlin die Zahlungen mit der Begründung ein, die Jüdische Gemeinde habe keinen den Anforderungen des Staatsvertrages entsprechenden Wirtschaftsplan für das Jahr 2013 vorgelegt. Über die daraufhin zum Verwaltungsgericht Berlin erhobene Klage (Az.: VG 26 K 260.13) ist noch nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete jedoch auf Antrag der Jüdischen Gemeinde das Land Berlin mit Beschluss vom 21. Juni 2013 im Wege einstweiligen Rechtsschutzes dazu, vorläufig monatlich jeweils 434.111 Euro zu zahlen.
Nach einem ersten erfolglosen Abänderungsverfahren beantragte das Land Berlin im November 2013 beim Verwaltungsgericht erneut eine Änderung des Beschlusses vom 21. Juni 2013. Zur Begründung verwies es unter anderem darauf, dass ein Zahlungsanspruch jedenfalls ab Januar 2014 nicht mehr bestehe. Dem Land stehe eine Rückforderung gegen die Jüdische Gemeinde wegen Überzahlungen in den Pensionsfond in Millionenhöhe zu, diese Forderung habe es gegen den Zahlungsanspruch der Gemeinde aufgerechnet. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin den Beschluss vom 21. Juni 2013 dahingehend geändert, dass das Land Berlin bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Klageverfahren, längstens bis Dezember 2014, jeweils 334.111 Euro monatlich zu zahlen habe. Dabei ist es davon ausgegangen, dass das Land mit einem Rückforderungsbetrag von jeweils 100.000 Euro monatlich aufrechnen dürfe.
Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Landes Berlin nun zurückgewiesen und der ebenfalls hiergegen gerichteten Beschwerde der Jüdischen Gemeinde stattgegeben (OVG 6 S 6.14). Dabei hat es die Frage, ob und in welchem Umfang der Jüdischen Gemeinde im einzelnen Zahlungsansprüche aus dem Staatsvertrag zustehen und in welchem Umfang diese im Wege der Aufrechnung mit Gegenforderungen reduziert werden dürften, ausdrücklich offen gelassen. Die mit den gegenseitigen Ansprüchen in Zusammenhang stehenden Fragen seien komplex und von großer Tragweite und ließen sich deshalb im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht ohne weiteres beantworten. Dies müsse vielmehr in dem beim Verwaltungsgericht Berlin anhängigen Klageverfahren erfolgen.
Der Staatsvertrag bezwecke nach seinem Artikel 1 den Schutz und die Sicherung des Bekenntnisses und der Ausübung des jüdischen Glaubens. Der Zuschuss nach Artikel 6 des Staatsvertrages bilde dabei das Fundament der Staatsleistungen, sozusagen die Grundfinanzierung, die maßgeblich zu dem Ziel beitrage, die Entfaltung jüdischen Lebens und Glaubens in Berlin zu unterstützen. Tsp
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