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Ein Six-Pack Bier von der Tankstelle: Der Verkauf an Minderjährige ist strafbar.
© dpa

Jugendschutz und Alkohol: Klare Regeln, schwierige Umsetzung

Erst kürzlich wurde ein Spätkauf-Betreiber vom Verwaltungsgericht verurteilt, weil er Alkohol an Jugendliche verkaufte. Ein Überblick über die Rechtslage im Jugendschutz, die Kontrolle des Alkoholverbots durch die Ordnungsämter und den Einsatz von Testkäufern.

Die Rechtslage

Kein Wein und kein Bier an Kinder unter 16 Jahren, kein Schnaps oder sonstige Spirituosen an Jugendliche unter 18 Jahren: Der Verkauf von Alkohol an Minderjährige ist im Jugendschutzgesetz eindeutig geregelt. Nicht nur der Verkauf von alkoholischen Getränken ist verboten – auch der Verzehr darf Minderjährigen nicht gestattet werden. Außerdem muss das Jugendschutzgesetz deutlich sichtbar ausgehängt werden. Trotzdem setzen sich viele Kneipenwirte und Spätkaufbesitzer über das Verbot hinweg – denn die Strafen sind milde.

Wer Alkohol an Minderjährige verkauft, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt wird. Die Höhe des Bußgeldes wird je nach Verstoß individuell festgelegt. Werden Bußgelder von mehr als 200 Euro gegen einen Gewerbetreibenden verhängt, wird der Verstoß an das Gewerbezentralregister gemeldet – dann kann es ungemütlich werden: Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen kann die Schankerlaubnis entzogen oder die Ausübung des Gewerbes untersagt werden. „Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz sind keine Kavaliersdelikte“, sagt Marc Schulte (SPD), der Ordnungsstadtrat von Charlottenburg-Wilmersdorf.

Die Kontrollen

Für die Durchsetzung des Alkoholverkaufsverbots sind Polizei und Ordnungsämter zuständig. Wie die Einhaltung überprüft wird, entscheidet jedes Ordnungsamt selbst: Meist werden die Kontrollen von Mitarbeitern des Allgemeinen Ordnungsdienstes durchgeführt. Außerdem gibt es „Sachbearbeiter mit besonderen Kontrollaufgaben“, die in Zivil unterwegs sind. In den meisten Bezirken gibt es zwischen einem und drei dieser Jugendschutzkontrolleure. Ob die Verkaufsstellen nach einem festen Muster abgeklappert oder stichprobenartig ausgewählt werden, unterscheidet sich von Bezirk zu Bezirk.

Die Erfolgsbilanz der Ordnungsämter ist durchwachsen: Laut einer Antwort der Senatsinnenverwaltung auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) aus dem Jahr 2013 wurden zwischen 2010 und 2012 berlinweit bei 3 328 Überprüfungen von Verkaufsstellen und Gastronomiebetrieben 142 Fälle einer unerlaubten Alkoholabgabe an Minderjährige festgestellt.

Die Testkäufer

Manche Ordnungsämter setzen minderjährige Testkäufer ein, um Gewerbetreibende auf frischer Tat zu ertappen. Die Methode ist politisch umstritten. „Es ist rechtlich schwierig, weil die Gewerbetreibenden zum Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz provoziert werden“, sagt Carsten Spallek (CDU), Ordnungsstadtrat von Mitte. Die Methode verspricht aber mehr Erfolg als die Beobachtung von Verkaufsstellen, um zufällig auf Verstöße aufmerksam zu werden. „Wir werden das in Zukunft forcieren und verstärkt Probekäufe machen“, sagt Oliver Schworck (SPD), Ordnungsstadtrat von Tempelhof-Schöneberg.

Allerdings haben die Ordnungsämter gar nicht genug geeignete Kandidaten: „Es gibt nicht so viele Minderjährige in der öffentlichen Verwaltung“, sagt Schworck. Deshalb leihen sich die Ordnungsämter verstärkt Auszubildende bei der Polizei aus, um die Testkäufe durchzuführen. Am Ende, sagt Schworcks Amtskollege Spallek aus Mitte, sei die Durchsetzung des Jugendschutzgesetzes aber direkt von der Ausstattung der Ordnungsämter abhängig. „Wer eine höhere Kontrolldichte haben will, muss mehr Personal zur Verfügung stellen. Es ist eine Frage der Prioritätensetzung.“

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