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Radfahrer sind auf dem Pop-up-Radweg am Halleschen Ufer unterwegs, während ein Pkw verbotswidrig auf der Fahrbahn daneben parkt.
© Paul Zinken/dpa

Rechtsstreit um Verkehrspolitik des Senats: Klage gegen Berliner Pop-up-Radwege zurückgezogen

Der Berliner Senat will die Einrichtung geschützter Fahrradwege künftig besser begründen. Ein AfD-Abgeordneter hatte gegen die Senatspraxis geklagt.

Der Rechtsstreit um die Berliner Pop-up-Radwege ist vorerst beendet, die Klage wurde zurückgezogen. Berlins Verkehrssenatorin Regine Günther (Grüne) sprach „von einer wichtigen Etappe für mehr Verkehrssicherheit“. Vor allem hat das Verfahren dazu geführt, dass die Verwaltung nicht mehr willkürlich Pop-up-Radwege anordnen, sondern künftig die dafür nötigen Verfahrensschritte einhalten und Nachweise erbringen will.

Ein Abgeordneter der AfD hatte im Juni 2020 gegen die kurzfristige Einrichtung von acht neuen Radwegen in Kreuzberg, Friedrichshain, Schöneberg und Charlottenburg geklagt. Jetzt hat er seine Klage in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen. 

Zunächst hatte er aber mit einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das Gericht hatte im September 2020 entschieden, dass die ab April errichteten Radwege wohl nicht rechtens sind und deshalb zurückgebaut werden müssten. Denn für die Radwege müssten konkrete Hinweise auf Gefahren im Verkehr nachgewiesen werden. 

Eine Gefahrenlage habe die Senatsverwaltung aber nicht dargelegt. Der Senat sei „fälschlich“ davon ausgegangen, er müsse sie nicht begründen. Auch könne der Senat nicht die Corona-Pandemie zum Anlass für solche Anordnungen nehmen, da sie nichts mit der Verkehrslage zu tun habe.

Die Senatsverwaltung legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) ein. Im knapp 40-seitigen Schriftsatz holte die Senatsverwaltung nach, was bislang fehlte: Für jede einzelne Strecke wurde laut OVG „erstmals die erforderliche Gefahrenprognose“ durch Verkehrszählungen und Unfallstatistiken belegt. Zudem legte die Verwaltung erstmals dar, wie sie überhaupt ihre Entscheidung getroffen hat.

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Allerdings bestritt die Verwaltung weiter, dass derlei Begründungen nötig seien. Sie geht davon aus, dass eine Anordnung von Radfahrstreifen auf Hauptstraßen innerorts keine so umfangreiche Begründungspflicht nach sich ziehe, wie es das Verwaltungsgericht im Eil-Beschluss gefordert hat. Das widerspräche der in der Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Ausnahme für Radfahrstreifen innerorts, die eine erleichterte Anordnung zugunsten der Unfallprävention ermögliche.

Das OVG hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedoch erst wegen der neuen Unterlagen und Nachweise auf – hielt sie also für erforderlich. Ob die Begründung nötig war oder nicht, wird durch die Rücknahme der Klage nicht weiter vor Gericht geklärt. Die Verkehrsverwaltung sagt aber zu, Entscheidungen für Pop-up-Radwege ab jetzt ausführlich zu begründen.

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