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Die Münze wurde vor knapp drei Jahren aus dem Bode-Museum auf der Museumsinsel gestohlen.
© Marcel Mettelsiefen/dpa

Wegen Sicherheitsmängeln im Bode-Museum: Kein Anspruch auf vollen Schadensersatz für gestohlene Goldmünze

Entscheidung im Prozess um die gestohlene Goldmünze: Der Eigentümer hat keinen Anspruch auf vollen Schadensersatz. Grund sind Sicherheitsmängel im Bode-Museum.

Der Eigentümer der aus dem Bode-Museum gestohlenen Goldmünze ist mit einer Klage gegen seine Versicherung auf vollständigen Schadenersatz gescheitert. Das entschied das Landgericht am Dienstag. Die Versicherung hatte bisher nur 20 Prozent der Versicherungssumme ausgezahlt. Der Eigentümer, der die Münze an das Museum ausgeliehen hatte, verlangte weitere 3,36 Millionen Euro.

Das Gericht argumentierte, die Sicherheitsmaßnahmen im Museum seien vernachlässigt worden. So sei die elektronische Überwachung des bei dem Einbruch benutzten Fensters seit längerem defekt gewesen. Das habe zu einer Erhöhung des Risikos geführt.

Dieses Sicherheitsniveau sei vom Bode-Museum auch nicht durch andere Schutzmaßnahmen ausgeglichen worden. Weiter hieß es, daraus resultiere, „dass sich auch der Eigentümer der Goldmünze diese Gefahrerhöhung mit der Folge zurechnen lassen müsse, dass der vertragliche Leistungsanspruch gegen den Versicherer ausgeschlossen sei“.

Der Privateigentümer der Goldmünze erhielt von der Versicherung nach deren Angaben bisher 800.000 Euro. Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz hatte sich als Trägerin des Bode-Museums der Klage angeschlossen. Die Stiftung sieht die Versicherung in der Pflicht, den Schaden vollständig zu ersetzen.

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Zu der mündlichen Verhandlung im Februar war auch der 73-jährige Eigentümer der Münze, Boris Fuchsmann, erschienen. „Ich vermisse die Münze, das war ein ganz besonderes Stück“, sagte der Sammler am Rande des Prozesses. Nur fünf Exemplare waren in Kanada geprägt worden.

Die Stiftung teilte mit, sie prüfe bereits mögliche weitere Schritte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung eingelegt werden. (dpa)

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