Gewalt in der Schule: Gericht: Auch Mobbingopfer dürfen nicht prügeln
Schüler dürfen sich nicht handgreiflich wehren, wenn sie vorher gemobbt wurden. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts war es rechtens, dass die Schule deswegen einem 13-Jährigen einen schriftlichen Verweis erteilte.
Schüler, die sich in der Schule prügeln, müssen einen Verweis hinnehmen – auch wenn sie vorher gehänselt wurden. Dies hat das Verwaltungsgericht jetzt entschieden. Es wies damit die Klage der Eltern eines Schülers ab. Durch sein Verhalten habe der damals 15-Jährige gezeigt, dass er nicht bereit gewesen sei, „die Eskalation eines Streits zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zu verhindern“, befand das Gericht.
Im vorliegenden Fall waren zwei Schüler eines Charlottenburger Gymnasiums aneinandergeraten. Der eine hatte den anderen mit der Bemerkung provoziert, er habe Läuse in dessen Haaren gesehen. Der Junge fühlte sich in seiner Ehre verletzt; es kam zu einer Prügelei – eine Prellung und Nasenbluten waren die Folge.
Die Klassenkonferenz entschied, dass beide Jungen einen schriftlichen Verweis erhalten sollten. Außerdem sollten beide an einer schulinternen Mediation teilnehmen. Diese Maßnahmen hielten die Eltern des provozierten Jungen für eine ungerechte Bestrafung und zogen vors Verwaltungsgericht. Sie begründeten ihre Klage damit, dass ihr Sohn schon längere Zeit gemobbt worden sei. Er habe sich deshalb verteidigen müssen.
Das Gericht sah dies jedoch anders. Der Junge hat nach Auffassung der dritten Kammer durch sein Verhalten „elementare Bildungs- und Erziehungsziele des Berliner Schulgesetzes missachtet“. Zu den Zielen zähle insbesondere, „zu lernen, aktives soziales Handeln zu entwickeln und Konflikte vernünftig und gewaltfrei zu lösen“. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht eingereicht werden.
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