Alkohol auf dem Fahrrad: Führerscheinentzug und Radverbot
Alkohol auf dem Fahrrad ist kein Kavaliersdelikt. In Rheinland-Pfalz wurde einem Mann wegen 1,73 Promille auf dem Rad der Führerschein entzogen. Und er darf nicht mal mehr aufs Rad.
Auch wegen Fahrradfahrens unter Alkoholeinfluss kann der Führerschein entzogen werden - und es besteht sogar die Möglichkeit eines Radfahrverbots. Jedenfalls dann, wenn der Radler ein gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Das entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (Az.: 3 L 636/14.NW), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
In dem verhandelten Fall war ein Fahrradfahrer betrunken und ohne Licht unterwegs. Er geriet in eine Verkehrskontrolle der Polizei. Die anschließende Blutalkoholuntersuchung ergab einen Wert von 1,73 Promille. Einer Anordnung zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) kam der Radler nicht nach. Daraufhin wurde ihm der Führerschein entzogen.
Zu Recht, wie das Verwaltungsgerichts entschied. Die 1,73 Promille sprächen für ein hohes Maß an Alkoholgewöhnung, das nur durch den regelmäßigen Konsum großer Mengen Alkohols erreicht werden könne. Das lasse die Befürchtung zu, dass der Mann auch motorisiert stark alkoholisiert am Straßenverkehr teilnehme. Und da der Radler seine Fahreignung nicht mit Hilfe einer MPU nachgewiesen hatte, sei auch das Fahrradfahrverbot rechtmäßig.(dpa)