Entscheidung am Oberverwaltungsgericht: Einzelkläger teilweise erfolgreich gegen Maskenpflicht auf Gehwegen in Berlin
Per Eilverfahren wehrte sich ein Antragsteller gegen die Maskenpflicht im Freien auf Gehwegen in Berlin – und bekam in einem Punkt Recht.
Er wehrte sich per Eilverfahren gegen die Maskenpflicht, unterlag in den meisten Punkten, obsiegte aber in einem: Anatol W. muss nun keine Maske mehr auf Straßen tragen, an denen Geschäfte liegen, außer wenn sie namentlich in der Corona-Verordnung genannt werden.
Obwohl das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) betont, diese Entscheidung gelte nur für den Antragsteller, ist davon auszugehen, dass auch jeder andere sich darauf berufen könnte.
Es geht um die Regelung in Paragraph 4 Abs. 3 Nr. 1 f) der Verordnung. Danach muss im Freien auf Gehwegen Maske getragen werden, wenn an dem Gehweg Läden oder Handwerksbetriebe liegen – also praktisch überall. Das sei trotz der weiter hohen Infektionsgefahr unverhältnismäßig, entschied das OVG.
Weiterhin gültig ist aber die Maskenpflicht im Freien nach dem Buchstaben e). Der verweist auf die Anlage mit Straßennamen. Auf den dort genannten Straßen muss auch W. weiter Maske tragen.
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