Mietenminderungen ab 23. November: Bundesverfassungsgericht verhandelt Eilantrag gegen Berliner Mietendeckel
Karlsruhe verhandelt zurzeit den zweiten Eilantrag gegen den Mietendeckel. Falls sie die "Notbremse" ziehen, kommt die Mietsenkung im November nicht.
Wie gewaltig der Mietendeckel den Grundstücksmarkt durcheinander wirbelt, hat zuletzt am Dienstag der Bericht des Gutachterausschusses über sinkende Immobilienpreise gezeigt. Deshalb ist das Berliner Gesetz ein Fall für das Bundesverfassungsgericht.
Vor allem Vermieter sehen ihre Eigentumsrechte in unzulässiger Weise beschnitten. In der Grundsache werden die Verfassungshüter erst im kommenden Jahr urteilen. Über "Eilanträge" auf (vorläufige) Aussetzung des einschneidenden Landesgesetzes mussten die Richter aber vorab bescheiden. Den ersten hatten sie im Februar zurückgewiesen. Über den zweiten verhandeln sie zurzeit.
"Ich kann bestätigen, dass ein Eilantrag anhängig ist und das Verfahren in Bearbeitung ist", sagte der Sprecher des Bundesverfassungsgerichts. Dass die Karlsruher Richter bereits eine Entscheidung getroffen hätten, wie die Berliner Morgenpost kolportierte, dazu wollte er keine Aussage treffen.
Mit einer Entscheidung rechtzeitig vor des ganz großen zweiten Eingriff in den Wohnungsmarkt am 23. November, den das Mietenwohngesetz bringt, ist aber zu rechnen. Am 23. November deckelt das Gesetz auch die Mieten bestehender Verträge auf die staatlich festgelegten Obergrenzen - und das könnte vielen der betroffenen 300.000 Berlinern eine Senkung der Miete bescheren.
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Dem Vernehmen nach sinnieren die Richter darüber, ob Paragraf 5 des Deckelgesetzes jedenfalls bis zur endgültigen Entscheidung über das Gesetz (vorübergehend) hingenommen werden muss. Der Paragraf enthält die "Mietentabelle" und bestimmt die "Obergrenzen der monatlich zulässigen Mieten": (4,59 bis 9,80 Euro je Quadratmeter).
Abhängig ist diese vom Baujahr des Hauses: Zwölf Kategorien gibt es, von "bis 1918" gebauten Häuser bis solche, die zwischen 2003 und 2013 fertig gestellt wurden. Ab 2014 bezugsfertige Wohnungen gelten als Neubauten und fallen nicht unter das Gesetz.