Urteil in Karlsruhe erwartet: BGH entscheidet heute über trompetende Nachbarn
In Augsburg hatten Nachbarn einen Berufsmusiker verklagt wegen zu häufigen Musizierens. Auch in Berlin haben Gerichte häufig mit solchen Streitigkeiten zu tun.
„Im Wesen der Musik liegt es, Freude zu bereiten“, sagte Aristoteles einst. Aber was ist, wenn der Nachbar auch noch Berufsmusiker ist, Unterricht für Anfänger gibt und jeden Tag spielt? Dann kann die unfreiwillige Teilhabe an der Musik schnell zur Qual werden. Einige Nachbarn würden da wohl eher mit Wilhelm Busch gehen: „Musik wird oft nicht schön gefunden, weil sie stets mit Geräusch verbunden.“ Am heutigen Freitag verkündet der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, wie viel und wann Musik von nebenan noch zumutbar ist.
In Augsburg hatten Bewohner eines Reihenhauses ihren Nachbarn, einen Berufsmusiker, verklagt, weil der aus ihrer Sicht zu laut und zu oft Trompete spielte. Die ersten beiden Instanzen hatten ihm nur noch zehn Musizierstunden wöchentlich zugestanden, das Unterrichten musste er komplett einstellen. Der Trompeter fühlte sich in seinem Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit verletzt und ging in Revision. Nun muss der BGH entscheiden und wird damit verbindliche Regeln für alle aufstellen.
Berliner Störenfriede
Auch in Berlin haben sich die Gerichte immer wieder mit Nachbarschaftsstreitigkeiten musikalischer Art auseinandergesetzt. Dabei ging es in erster Linie um Bewohner von Mietwohnungen. So gab das Landgericht Berlin klagenden Mietern recht, weil ihr Nachbar in der Nacht lauthals zu singen und zu trommeln pflegte.
Generell muss die Nachtruhe zwischen 22 und sechs Uhr strikt eingehalten werden, das gilt auch für das Spielen von Instrumenten. Zudem gilt es, das Recht des Nachbarn auf Ruhe und Entspannung zu berücksichtigen. So sehen die meisten Berliner Hausordnungen zusätzlich zur Nacht- auch eine Mittagsruhe vor, Selbiges gilt für den Sonntag.
Das Recht zum Musizieren versus das Recht auf Ruhe
Das Spielen von Instrumenten ist aber selbst während der Ruhezeiten gestattet – bei Zimmerlautstärke. „Das Musizieren ist ganz allgemein Bestandteil der vertragsgemäßen Nutzung einer Wohnung und darf nicht pauschal verboten werden“, sagt Wibke Werner vom Berliner Mieterverein.
Aus ihrer Sicht stünden sich hier zwei gleichberechtigte Anliegen gegenüber. Auf der einen Seite das Recht zum Musizieren, auf der anderen das Recht auf Ruhe in der eigenen Wohnung. Diese beiden Interessen könnten nur durch einen Dialog der Betroffenen in Einklang gebracht werden. „Deswegen appellieren wir immer an die Rücksicht und die Toleranz auf beiden Seiten.“ Von Auseinandersetzungen vor Gericht rät Werner hingegen ab. „Das verhärtet nur die Fronten.“
Vom heutigen Urteil des BGH kann daher allenfalls ein erster Richtwert erwartet werden. Wann und wie viel musiziert werden darf und wie viel die Nachbarn hinnehmen müssen, das wird auch in Zukunft im Einzelfall entschieden werden müssen.
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