Das gilt nach den Osterferien: Berliner Schulen weiten Coronatests aus – keine Testpflicht beim Abitur
In Berlin gilt bis auf Weiteres eine Testpflicht an Schulen – in Brandenburg entfällt sie ab dem 2. Mai. Was sonst noch gilt.
Zum Ende der Osterferien in Berlin weiten die Schulen am Montag die Coronatests zeitweise aus. Ab dem ersten Schultag müssen sich Schüler:innen und Beschäftigte eine Woche lang täglich testen - statt drei Mal pro Woche, wie ein Sprecher der Bildungsverwaltung mitteilte. Schon vor dem Ferienbeginn am 11. April hatten Schüler:innen Coronatests erhalten, um sich vor dem Unterricht am Montag zu Hause testen zu können. Die Änderung gilt als Vorsichtsmaßnahme, um für den Fall eines Anstiegs der Corona-Infektionen während der Ferien gewappnet zu sein.
Die Hoffnung ist, auf diese Weise Ansteckungen in der Schule zu verhindern oder zu begrenzen. Eine Ausnahme gibt es laut Sprecher für die mehr als 15.000 Abiturient:innen in Berlin: Für sie entfällt die Testpflicht, da sie zum größten Teil aus der Schule raus seien und für gewöhnlich in größeren Räumen säßen. Zudem müsse der Mindestabstand zwischen den Tischen eingehalten werden.
Für viele der Abiturient:innen gehen die Abschlussprüfungen ab Montag in die nächste Runde. Dann stünden die schriftlichen Klausuren für einige Fremdsprachen auf dem Plan, teilte der Sprecher mit. Anfang April waren schon die mündlichen Prüfungen gestartet, teils sind diese auch noch nicht abgeschlossen.
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Wie im vergangenen Jahr gibt es den Angaben nach besondere Regelungen für das Abitur mit Blick auf die Pandemie. Schüler:innen haben zum Beispiel bei den schriftlichen Aufgaben 30 Minuten mehr Zeit oder ein zusätzliches Wiederholungsrecht, wenn sie das Abitur nicht bestanden haben.
Vor den Osterferien hatte es zuletzt weniger positive Corona-Tests an Berliner Schulen gegeben. Laut Bildungsverwaltung betrug der Anteil der positiven Tests in der ersten Aprilwoche (Schultage 4. bis 8. April) bei den Schüler:innen 0,22 Prozent und bei den Beschäftigten inklusive Lehrkräften 0,51 Prozent.
Eine Maskenpflicht kann nicht von der Schulkonferenz verordnet werden
Eine allgemeine Maskenpflicht ist seit dem 1. April 2022 in allen Schulen und Jahrgangsstufen weggefallen. Sie kann nur noch im Einzelfall durch das zuständige Gesundheitsamt angeordnet werden. Von Seiten der Bildungsverwaltung wird dennoch weiterhin "dringend empfohlen, eine medizinische Maske zu tragen".
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Die Verwaltung teilt aber auch mit, dass Sanktionen für Personen, die keine Gesichtsmaske tragen wollen, unzulässig seien, ebenso dürfe eine Maskenpflicht auch nicht durch Beschluss der Schulkonferenz, beispielsweise im Rahmen der Hausordnung, festgelegt werden, weil es an einer bundesgesetzlichen Grundlage für diesen Grundrechtseingriff fehle.
Brandenburg beendet Testpflicht ab 2. Mai
Auch in Brandenburg hat am Montag für die knapp 300.000 Schülerinnen und Schüler wieder der Unterricht nach den Ferien begonnen. In den Abschlussklassen der Oberstufe starten dann auch die Abiturprüfungen, wie das Bildungsministerium mitteilte. Für mehr als 10.000 Schülerinnen und Schüler an Gymnasien, Gesamt- und Berufsschulen und im zweiten Bildungsweg geht es mit den Prüfungen los. Bildungsministerin Britta Ernst (SPD) wünschte ihnen viel Erfolg und starke Nerven.
Bis zum Ende der ersten Schulwoche müssen sich auch hier die Schüler drei Mal auf das Coronavirus testen, für Lehrkräfte und andere Mitarbeiter der Schule gilt bis Ende der Woche eine tägliche Testpflicht vor dem Betreten der Schule. Eine regelmäßige Testpflicht besteht auch für Kinder in Krippen und Kitas ab dem 1. Lebensjahr und für das Personal. Anders als in Berlin entfallen in Brandenburg ab Montag den 2. Mai alle Testpflichten - solange die Gesundheitsämter keine Tests im Rahmen von Quarantäne-Maßnahmen anordnen.
In Berlin gilt weiter die 3-G-Regel für Eltern
In Berlin wird auch nach dem 2. Mai bis auf Weiteres dreimal wöchentlich getestet, wie die Bildungsverwaltung mitteilt. Und auch für schulexterne Personen (wie Eltern) gilt weiterhin bei schulischen Zusammenkünften eine 3G-Regel, beispielsweise bei der Teilnahme von Gremiensitzungen, Elternversammlungen, Elterngesprächen oder beim Besuch von schulischen Veranstaltungen wie Festen. Das bedeutet, dass schulexterne Personen geimpft, genesen oder getestet sein müssen, um an diesen Zusammenkünften teilnehmen zu können. Auch in den Kitas gilt die Testpflicht bis auf Weiteres. (dpa,Tsp)