Was ist wieder erlaubt und ab wann?: Berlin lockert Einschränkungen der Versammlungsfreiheit
Am Donnerstag hat der Berliner Senat weitere Details zum Lockerungs-Fahrplan bekannt gegeben. Welche Änderungen gelten ab wann? Ein Überblick.
Der Berliner Senat hat am Donnerstagabend weitere Lockerungen der Eindämmungsmaßnahmen während der Corona-Pandemie bekannt gegeben. Die neuen Beschlüsse betreffen die Gastronomie, Kontaktbeschränkungen, die Versammlungsfreiheit und den Sport. Was ist ab wann wieder möglich?
Gelockerte Kontaktbeschränkungen ab 9. Mai
Private Zusammenkünfte von Angehörigen zweier Haushalte sind ab dem 9. Mai wieder möglich. Das gilt nicht nur im öffentlichen Raum oder in Gaststätten, sondern auch in der Wohnung oder im Kleingarten - wenn 1,5 Meter Mindestabstand gewahrt werden.
Bei einer nachbarschaftlichen Kinderbetreuung dürfen sich drei Haushalte ohne Beschränkung der Personenzahl gegenseitig helfen und treffen.
Gastronomie mit Speisezubereitung darf ab 15. Mai öffnen
Ab dem 15. Mai dürfen Restaurants und Cafés mit eigener Speisezubereitung von 6 bis 22 Uhr wieder öffnen. 1,5 Meter müssen zwischen den bestuhlten Tischen liegen. Es darf keine Selbstbedienung und keine Büffets angeboten werden. Davon ausgenommen sind Rauchergaststätten und Shisha-Bars.
Die Restaurants sollten über Reservierungssysteme oder andere Systeme zur Nachverfolgung die Daten der Gäste vier Wochen lang zur Nachverfolgung möglicher Infektionsketten vorhalten. Der Aufenthalt ist mit Angehörigen des eigenen Haushaltes oder mit Personen eines weiteren Haushaltes erlaubt. Allerdings muss dann der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.
Hotels dürfen ab 25. Mai wieder öffnen – ohne Sauna und Spa-Bereich
Am 25. Mai dürfen Beherbergungsbetriebe wie Hotels wieder öffnen. Dort dürfen keine Büffets geöffnet werden. Auch Sauna- oder Spa-Bereiche bleiben geschlossen.
Kosmetik- und Tattoo-Studios dürfen ab 9. Mai wieder öffnen
Am 9. Mai dürfen Kosmetik- und Tattoo-Studios wieder öffnen unter der „Prämisse des Gesundheitsschutzes“, sagte Wirtschaftssenatorin Ramona Pop (Die Grünen). Für die Kosmetik- und Tattoo-Studios gelten die gleichen Regeln wie für die Friseure – sie müssen Masken tragen. Auch die Besucher müssen Masken tragen.
Sonnenstudios und Massagepraxen dürfen ab 9. Mai öffnen
Auch Sonnenstudios, Solarien oder Massagepraxen dürfen ab 9. Mai wieder öffnen.
Innen- und Sportsenator Andreas Geisel (SPD) sagte, das Grundrecht der Versammlungsfreiheit solle so schnell wie möglich wieder hergestellt werden.
Ab dem 8. Mai sind Aufzüge mit Autos, Motorrädern und Fahrrädern mit bis zu 50 Teilnehmern wieder möglich.
[Alle aktuellen Entwicklungen in Folge der Coronavirus-Pandemie finden Sie hier in unserem Newsblog. Über die Entwicklungen speziell in Berlin halten wir Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.]
Ab dem 18. Mai sind Versammlungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Teilnehmern erlaubt. Und ab dem 25. Mai werden Versammlungen mit bis zu 100 Personen „nicht ortsfest“ wieder zugelassen. Das heißt: Dann sind wieder Demonstrationszüge möglich. Mit Versammlungen sind aber keine Treffen von Freunden oder Partys gemeint, sondern angemeldete Kundgebungen und Demonstrationen.
Ab 15. Mai wieder Gemeinschaftssport bis zu 8 Personen erlaubt
Sportvereine können sich freuen: Ab dem 15. Mai wird Gemeinschaftssport wieder möglich sein, allerdings mit bis zu acht Teilnehmern einschließlich Trainer.
Auch der Wettkampfbetrieb im kontaktfreien Sport wie Tennis und Leichtathletik ist dann wieder erlaubt. Die Profimannschaften können auch wieder trainieren.
Strand- und Freibäder dürfen ab 25. Mai wieder öffnen
Und ab dem 25. Mai können Strand- und Freibäder unter Auflagen wieder öffnen. Sportsenator Andreas Geisel (SPD) sagte, dass die Bäder ein Nutzungs- und Hygienekonzept vorlegen müssen, um den Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Gästen einzuhalten.
Geisterspiele wieder erlaubt
Der Berliner Senat lässt im Zuge des Corona-Konzepts der Deutschen Fußball-Liga (DFL) Heimspiele von Hertha BSC und des 1. FC Union Berlin zu. Das teilte die Senatsverwaltung für Inneres und Sport am Donnerstagabend mit. Der Senat folge "mit der Zulassung von Geisterspielen dem gestrigen Beschluss der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und –präsidenten, den Spielbetrieb in der Fußball-Bundesliga wieder aufzunehmen", heißt es in einer Mitteilung: "Hertha BSC und der 1. FC Union sind nun gefordert, die medizinischen und organisatorischen Vorgaben diszipliniert umzusetzen."
Einzelhandel – Eine Person pro 20 qm
Bei der Öffnung von Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr gilt für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert von maximal einer Kundin oder einem Kunden pro 20 qm Verkaufsfläche und Geschäftsraum. Unterschreitet der Geschäftsraum eine Größe von 20 qm, so darf jeweils maximal eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden.
Lockerungen auch für Hochschulen - Lehre bleibt aber digital
Auch der Forschungsbetrieb in den Berliner Hochschulen könne unter Auflagen ab nächster Woche wieder geöffnet und bestimmte Arbeiten in der Verwaltung könnten wieder zugelassen werden, teilte die Senatskanzlei am Donnerstagabend mit.
Am Corona-Alltag von Studierenden ändert sich demnach nichts: "Für die Präsenzlehre und für den Publikumsverkehr bleiben die Hochschulen allerdings weiterhin geschlossen, Lehrveranstaltungen finden digital statt", hieß es.
Voraussetzungen für die Lockerungen ist, dass die Hochschulen Hygienevorkehrungen treffen und zum Beispiel sicherstellen, dass Menschenansammlungen vermieden werden. Die Hochschulen waren im März in den sogenannten Präsenznotbetrieb gegangen. Ab Montag (11. Mai) gilt "beschränkter Betrieb"
Fahrschulen dürfen wieder öffnen
Fahrschulen dürfen auch wieder öffnen, die Fahrlehrer müssen dabei eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Stadtrundfahrten sind wieder möglich
Stadtrundfahrten und –Führungen im Freien dürfen ab 25. Mai unter Einhaltung von Mindestabstand und Hygieneregeln wieder angeboten werden.
Werkstätten für Menschen mit Behinderung dürfen unter Auflagen wieder aufmachen
Die Beschäftigung und Betreuung von Leistungsberechtigten in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen ist unter Einhaltung der Hygieneregeln ab dem 18. Mai gestattet, wenn die Zahl der gleichzeitig genutzten Arbeits- und Betreuungsplätze auf 35 Prozent der am 17. März 2020 in einer Werkstatt vorhandenen Plätze beschränkt ist.
Dies ist aber nur möglich, wenn die Menschen mit Behinderung einer Wiederaufnahme der Beschäftigung und Betreuung zugestimmt haben und ein mit dem jeweiligen Betriebsarzt abgestimmtes Infektionsschutzkonzept des Trägers für den Betrieb der Werkstatt vorliegt. (mit dpa)
- bbbbbb
- Brandenburg neu entdecken
- Charlottenburg-Wilmersdorf
- Content Management Systeme
- Das wird ein ganz heißes Eisen
- Deutscher Filmpreis
- Die schönsten Radtouren in Berlin und Brandenburg
- Diversity
- Friedrichshain-Kreuzberg
- Lichtenberg
- Nachhaltigkeit
- Neukölln
- Pankow
- Reinickendorf
- Schweden
- Spandau
- Steglitz-Zehlendorf
- Tempelhof-Schöneberg
- VERERBEN & STIFTEN 2022
- Zukunft der Mobilität