Widerstand in Berliner Polizei: Beamte gegen Behrendts Antidiskriminierungsgesetz
Berlins Justizsenator Dirk Behrendt will, dass Berliner ab 2020 gegen Diskriminierung durch Behörden klagen können. Die Polizei-Beamtenschaft ist entsetzt.
In der Berliner Polizei regt sich Widerstand gegen das geplante Antidiskriminierungsgesetz. Der Entwurf war von Justizsenator Dirk Behrendt (Grüne) vorgelegt und vom Senat im Juni beschlossen worden. Derzeit befasst sich das Abgeordnetenhaus damit, es wurde vor zwei Wochen in erste Lesung im Plenum behandelt. Jetzt kommt die Warnung aus der Polizei: Sollte das Gesetz in der jetzigen Form in Kraft treten, wäre der Handlungsspielraum im Einsatz stark eingeschränkt.
Der Gesamtpersonalrat der Polizei Berlin hat sich am Dienstag einmütig gegen den Gesetzesentwurf gestellt. Das Gesetz könnte „erhebliche Auswirkungen auf das polizeiliche Handeln haben“, teilte der Gesamtpersonalrat mit. Besonders heikel ist eine im Gesetzentwurf vorgesehene Vermutungsregelung: Demnach müssen öffentliche Stellen wie die Polizei den erhobenen Diskriminierungsverdacht widerlegen. Dies gilt etwa für das Diskriminierungsverbot, dass in Paragraf 2 des Gesetzes geregelt ist.
Dort heißt es: „Kein Mensch darf im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen Zuschreibung, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität sowie des sozialen Status diskriminiert werden.“
Zugleich gilt die faktische Beweislastumkehr für das sogenannte Maßregelungsverbot. Das ist in Paragraf 6 geregelt, wörtlich heißt es da im besten Juristendeutsch: „Benachteiligungen wegen der Inanspruchnahme von Rechten dieses Gesetzes oder wegen der Weigerung, eine gegen dieses Gesetz verstoßende Anweisung auszuführen, sind verboten.“
Im Klartext: Wer das Antidiskriminierungsgesetz für sich in Anspruch nimmt, darf deshalb nicht benachteiligt werden. Gleiches gelte für die Benachteiligung einer Person, die eine andere Person hierbei unterstützt oder als Zeugin oder Zeuge aussagt. Zudem darf die Zurückweisung oder Duldung diskriminierender Verhaltensweisen durch die betroffene Person nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Person berührt.
Es reicht nach dem Gesetz also aus, dass Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die das Vorliegen eines Verstoßes“ nach dem Diskriminierungsverbot und Maßregelungsverbot „wahrscheinlich machen“. Dann muss die Polizei selbst den Verdacht entkräften. Betroffene können sogar Schadenersatz und Entschädigungen einklagen, die Verjährungsfrist soll bei einem Jahr liegen. Vorgesehen ist darüber hinaus die Schaffung einer Ombudsstelle, sobald das Gesetz beschlossen ist.
Kein Mensch darf im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen Zuschreibung, der Religion, Weltanschauung, Behinderung, (...), Lebensalters, Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität (...) diskriminiert werden.
Entwurf des Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG), § 2 Diskriminierungsverbot.
Der Gesamtpersonalrat warnt nun dafür, dass Behörden und Justiz lahmgelegt werden: „Betrachtet man die Diskussionen um das sogenannte ,Racial Profiling‘ aus den letzten Jahren, schafft man mit diesem Gesetz eine Grundlage für Massenklagen.“ Es liege „in der Natur der Sache, dass sich Betroffene von polizeilichen Maßnahmen regelmäßig ungerecht behandelt fühlen“. Eine vermutete Diskriminierung sei in einem solchen Fall schnell angenommen.
Kritik an Beweislastumkehr und Generalverdacht gegen Polizei
Hinzu kommt noch ein im Gesetzentwurf vorgesehenes Verbandsklagerecht. Es macht Verbänden den Weg dazu frei, per Klage eine Diskriminierung gerichtsfest feststellen zu lassen. Sie sollen laut Gesetzentwurf „strukturell wirkendes und diskriminierendes Verwaltungshandeln“ unterbinden können. Zugleich sollen Betroffene ihre Rechte mit Hilfe von Verbänden durchsetzen können. Behrendt selbst geht nicht davon aus, dass es nach Einführung des Gesetzes zu einer Vielzahl von Klagen kommen wird. Sein Ziel sei eine diskriminierungsfreie Verwaltung.
Der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) in Berlin kritisiert vor allem die geplante Beweislastumkehr. „Diskriminierung ist immer abzulehnen, eines gesetzlichen Generalverdachts gegen den gesamten öffentlichen Dienst bedarf es jedoch nicht“, erklärte der BDK. Mit dem neuen Gesetz müssten Mitarbeiter der Polizei, die einer Diskriminierung bezichtigt werden, nun das Gegenteil beweisen.
„Auch rechtmäßiges staatliches Handeln wird von der Adressatin oder dem Adressaten nicht immer als solches empfunden“, so der BDK. Rechtsstaatliches Handeln sei grundsätzlich diskriminierungsfrei, weil es an Recht, Gesetz und Verhältnismäßigkeit gebunden sei. „Diskriminierung setzt einen Diskriminierungswillen voraus“, befand der BDK.
Was ist mit den Drogendealern im Görlitzer Park?
Jörn Badendick, Sprecher des Polizei-Berufsverbands „Unabhängige“, erklärte, Justizsenator Behrendt stelle mit seinem Gesetzesentwurf „Polizeibeamte unter Generalverdacht und öffnet Tür und Tor für ungerechtfertigte Anschuldigungen“. Zugleich findet Badendick, dass „der Senator mit dem neuen Antidiskriminierungsgesetz die gesetzliche Unschuldsvermutung aushebelt“.
Für die tägliche Arbeit der Polizei könne das zum Problem werden. „Wer zukünftig in den Bereich polizeilicher Maßnahmen kommt, kann schlichtweg Rassismusvorwürfe erheben und der einschreitende Beamte trägt anschließend die Beweislast“, sagte Badendick. Als Beispiel nannte er etwa Einsätze gegen Drogendealer im Görlitzer Park, bei denen es sich zumeist um Migranten handelt.
"Wird ein Drogendealer im Görlitzer Park, der Drogen an Kinder verkauft, dann nicht mehr kontrolliert, weil dem Polizisten vorgeworfen werden könnte, er handle rassistisch?" Der Unabhängige-Sprecher sagte, er erwarte aber vom Senat, dass dieser "in solchen Situationen hinter den Einsatzkräften steht".
Der Innenexperte der FDP-Fraktion im Abgeordnetenhaus, Marcel Luthe, sprach von einem „in Gänze überflüssigen Entwurf“, der sein Ziel verfehle. „Denn die Vermutungsregelung führt dazu, dass auch objektive Tatsachen nicht mehr zur Grundlage polizeilichen Handelns werden können“, sagte Luthe.
Damit falle der Gesetzentwurf des Senats sogar Innensenator Andreas Geisel (SPD) in den Rücken im Kampf gegen arabische Clans. „Die Clans könnten sich zukünftig auf dieses Gesetz berufen“, sagte Luthe. „Wenn die SPD diesem Unsinn zustimmt, zeigt sie, auf welcher Seite im Kampf gegen die Clans sie steht."
Behrendt will Verstöße mit Testing-Verfahren prüfen
Hinzu kommt übrigens auch noch das besonders Dienstverhältnis der Beamten. Der Dienstherr hat eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten. Ein Polizist soll künftig aber einen – nicht strafrechtlichen - Diskriminierungsvorwurf entkräften müssen. Aus Sicht des Gesamtpersonalrats müsste nun auch geklärt werden, welche Folgen das neue Gesetz für das Disziplinarrecht hat.
Sollte ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorliegen, bleibt die Frage, ob deshalb gegen die die Polizisten nach dem Beamtenrecht auch Disziplinarmaßnahmen ergriffen werden können – und ob das überhaupt geplant und vom Innensenator Geisel gewollt ist.
Verstöße gegen das Gesetz sollen laut Behrendt mittels sogenannter Testing-Verfahren ermittelt werden. Dabei wendet sich ein begrenzter Kreis von Personen in einer Art Selbstversuch mit ein und demselben Anliegen an die Verwaltung und untersucht, ob Diskriminierungen, beispielweise aufgrund der unterschiedlichen Herkunft der Gruppenmitglieder, auftauchen.
Ähnliche Verfahren werden beispielsweise am Einlass von Clubs angewendet. Verwaltungsmitarbeiter sollen aber nicht selbst Teil dieses Testings sein.